Verkaufsbedingungen

Verkaufsbedingungen

§1 Preiszusammensetzung:
Der Preis für die Verkaufstiere bezieht sich auf das jeweils angebotene Tier. Alle Preise sind zzgl. 19 % Umsatzsteuer. In dem Verkaufspreis sind keine weiteren Leistungen wie z.B. Transportkosten enthalten. Sollte das Tier noch länger beim Verkäufer unterstehen, ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % zu leisten.

§2 Eigentumserklärung / Besitzansprüche:
Der Verkäufer versichert, dass die angebotenen Verkaufstiere frei von Besitzansprüchen oder Beleihungen anderer sind. Der Verkäufer ist der alleinige und rechtmäßige Eigentümer der Tiere. Nach Zahlung des vollen Kaufpreises wechseln alle Besitzrechte an den aufgeführten Käufer über.

§3 Zustand der Verkaufstiere:
Der Verkäufer bestätigt, dass sich die angebotenen Verkaufstiere zum Zeitpunkt des Verkaufes in einem einwandfreien, gesundheitlichen Zustand befinden. Die Tiere wurden regelmäßig entwurmt und geimpft. Die Fortpflanzungsorgane der Zuchttiere sind in korrektem und gesundem Zustand. Dem Verkäufer ist kein organischer Fehler oder – Krankheit bei den angebotenen Tieren bekannt. Die Tiere sind zum Zeitpunkt des Verkaufes transportfähig.

§4 Garantien:
Damit der Käufer Garantien in Anspruch nehmen kann, verpflichtet er sich die Tiere angemessen und artgerecht zu halten, pflegen und zu füttern. Hierzu sind die Haltungsregeln für Neuweltkameliden zu befolgen. Die Tiere müssen vor allem jährlich, vor Beginn des Sommers, geschoren werden. Ein Tier kann nur zurückgenommen werden, wenn diese nicht in Kontakt mit Tieren aus England oder den Niederlande gekommen sind, die nicht bereits seit 2 Jahren in Deutschland leben.
Folgende Garantien werden von dem Verkäufer gegeben:

a) gedeckte Stuten:
Der Verkäufer garantiert, dass die angebotene Stute gedeckt wurde und die erfolgreiche Bedeckung durch Abspucken kontrolliert wurde. Sollte der Fall eintreten, dass die Stute eine Fehlgeburt erleidet, das Fohlen tot geboren wird oder innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt eines natürlichen Todes stirbt, hat der Käufer das Recht die entsprechende Stute erneut und kostenfrei von dem ursprünglichen Hengst aus dem Besitz des Verkäufers decken zu lassen. Steht dieser Hengst nicht mehr zur Verfügung, so erklärt sich der Käufer bereit, dass ein Hengst gleicher Qualität aus dem Besitz des Verkäufers eingesetzt wird. Die Garantie erstreckt sich nur über die laufende Tragzeit der Stute und eventuell anfallende Transportkosten sind vom Käufer zu tragen.

b) Nicht gedeckte Jungstuten (Zuchttier):
Der Verkäufer garantiert, dass die angebotene Jungstute zum Zeitpunkt des Verkaufes fruchtbar ist. Im Falle einer offensichtlichen Unfruchtbarkeit bis zum dritten Lebensjahr nimmt der Verkäufer das Tier wieder zurück und tauscht es gegen ein gleichwertiges Alpaka um. Vor dem Umtausch behält sich der Verkäufer das Recht vor, in einer viermonatigen Untersuchungszeit die Fruchtbarkeit des bemängelten Tieres selbst zu überprüfen. Wird dabei eine positive Fruchtbarkeit des Tieres festgestellt, ist der Käufer verpflichtet die Alpakastute zu behalten und ein Umtausch ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Die entstandenen Kosten insbesondere die Decktaxe sind in diesem Fall vom Käufer zu tragen.

c) Zucht- oder Deckhengste:
Der Verkäufer garantiert, das der angebotene Zuchthengst, spätestens mit erreichen des vierten Lebensjahres, zeugungsfähig ist. Sollte der Fall eintreten, dass der Hengst bis zu diesem Alter ohne Erfolg beim Decken eingesetzt wurde, hat der Käufer das Recht das Tier gegen einen gleichwertigen Hengst aus dem Besitz des Verkäufers umzutauschen. Einem solchen Umtausch wird vorausgesetzt, dass der Verkäufer sich das Recht vorbehält, die Zeugungsfähigkeit des betroffenen Hengstes in einer viermonatigen Untersuchungszeit selbst zu überprüfen. Sollte dabei festgestellt werden, dass der Hengst zeugungsfähig ist, wird der Käufer dazu verpflichtet den ursprünglichen Hengst zu behalten. Diese Garantie gilt nur für die erste Besamung einer Stute.

d) Hobby- und Freizeittiere:
Für Tiere die vom Verkäufer als Hobby- oder Freizeittiere angeboten werden, wird keine Garantie auf Fruchtbarkeit oder Zeugungsfähigkeit gegeben. Diese Tiere sind nicht zur Zucht geeignet, bedingt durch phänotypische Fehler oder schlechte Fasereigenschaften des Tieres.

Alle Zusagen und Garantien enden spätestens 2 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages.

§5 Versicherung:
Der Käufer ist bei Abschluss des Kaufvertrages für die Tiere verantwortlich. Es wird empfohlen die Tiere gegen Tod und Diebstahl zu versichern. Werden die Tiere auf Ratenzahlung gekauft, ist der Käufer zum Abschluss einer solchen Versicherung im Namen des Verkäufers verpflichtet. Diese muss dem Verkäufer vorgelegt werden.

§6 Züchtererklärung
Die erworbenen Tiere können nur dann auf den Hof des Verkäufers zurückkehren, wenn die Bedingungen der Züchtererklärung eingehalten wurden.

§7 Haftung / Gewährleistung:
Die Tiere werden verkauft wie besehen, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungen, soweit in dem Kaufvertrag nichts anderes, schriftlich, vereinbart wurde.

§8 Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solche Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Teile gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.